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113 Architektur Fragen - Billigstbieter oder Bestbieter?

Billigstbieter oder Bestbieter? Die öffentliche Hand und im (Teil-)Besitz des Staates befindliche Firmen und Gesellschaften sind verpflichtet, Aufträge ab einem gewissen Minimalwert (Schwellenwert) öffentlich auszuschreiben. Unterschwellige Aufträge können direkt vergeben werden, die Schwellenwerte dafür werden in einem eigenen Gesetz geregelt. Es muss bei der Ausschreibung von vornherein festgesetzt werden, ob der Billigst- oder Bestbieter zum Zug kommen soll. In der Regel kommt das Bestbieterprinzip zur Anwendung, das für die allermeisten Ausschreibungen vom Gesetzgeber zwingend vorgeschrieben wird: § 91 Abs 5 BVergG 2018: (5) Der Zuschlag ist bei der Vergabe folgender Leistungen dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen: 1. bei Dienstleistungen – insbesondere bei geistigen Dienstleistungen –, die im Verhandlungsverfahren gemäß § 34 Z 2 bis 4 vergeben werden sollen, oder 2. wenn die Beschreibung der Leistung im Wesentlichen funktional erfolgt, oder 3. bei Bauaufträgen, deren geschätzter Auftragswert mindestens 1 Million Euro beträgt, oder 4. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege eines wettbewerblichen Dialoges handelt, oder 5. wenn es sich um eine Auftragsvergabe im Wege einer Innovationspartnerschaft handelt. Die Beurteilungskriterien, nach denen die Qualität bewertet wird, müssen entsprechend ihrer Wertigkeit transparent in den Ausschreibungsunterlagen beschrieben werden. In Österreich wird üblicherweise der Preis verhältnismäßig hoch bewertet. Der Billigstbieter kann dann gefordert werden, wenn die Leistung in technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht klar definiert werden kann, sodass alle Angebote, die die Kriterien erfüllen, als gleichwertig angesehen werden können. Im Sinne eines guten Qualitätsmanagements ist es aber sinnvoll, auch den Wert eines ansprechenden äußeren Erscheinungsbildes, der Materialqualität und von ästhetischem Alleinstellungsmerkmalen zu beziffern, um Einsparungspotenziale richtig zu evaluieren. Dem privaten Auftraggeber steht die Art der Vergabe von Aufträgen selbstverständlich frei. Das Bestbieterprinzip wird aber auch hier zum Einsatz kommen. Es ist flexibel, nach den Wünschen des Auftraggebers adaptierbar, und ermöglicht, den besten und eben auch den günstigsten Auftragnehmer zu beauftragen.
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HAWLIK GERGINSKI Architekten ZT GmbH | Fichtegasse 9/2 | 1010 Wien
T +43-1-489 62 66 | office@aha-ege.at | www.aha-ege.at

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