113 Fragen zur Architektur - Kaufe ich eine Wohnung „Brutto“ oder „Netto“?
Kaufe ich eine Wohnung „Brutto“ oder „Netto“?
"Beides ist möglich und hängt von der geplanten Art der Verwendung ab und der Art der Wohnung ab."
Möchte man eine Wohnung als Anlageobjekt kaufen, um diese über einen langen Zeitraum zu vermieten, so kann diese Wohnung „netto“ gekauft werden. Der Bauträger kann die Vorsteuer geltend machen und der Käufer profitiert von diesem Preisvorteil – er darf die Wohnung aber nicht als Konsument nutzen, sondern darf sie nur unternehmerisch vermieten. Er muss diese mind. 20 Jahre marktüblich vermieten und innerhalb dieser Frist muss ein Gesamtgewinn erzielt werden. Eine Prognoserechnung ist beim Kauf dem Finanzamt zu übermitteln bzw wird häufig vom Finanzamt angefordert, damit sichergestellt ist, dass die Variante „Netto-Kauf“ auch zurecht gewählt wurde. Die bei der Vermietung eingenommene Umsatzsteuer ist dann regelmäßig ans Finanzamt abzuführen.
Ist man unsicher, ob man eine Wohnung wirklich über einen so langen Zeitraum vermieten möchte, oder kauft man eine Wohnung, um sie selbst zu bewohnen, so ist man Konsument und ist der Kaufpreis einer Neubauwohnung ein „Brutto“-Preis – enthält also keine USt. Der Bauträger kann in diesem Fall aber auch keine Vorsteuer geltend machen und muss für die Errichtung dieser Wohnung auch Brutto-Baupreise bezahlen.
Der Preis einer „gebrauchten“ Wohnung, die von einer Privatperson gekauft wird, enthält keine Umsatzsteuer. Hier ist Brutto gleich Netto.
Ein Wohnungskauf sollte also neben der technischen Prüfung durch einen Architekten auch mit einem Steuerberater besprochen werden – eins und eins ist drei.