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113 Architektur Fragen - Wann darf mit dem Bau begonnen werden?

Wann darf mit dem Bau begonnen werden? Wann mit dem Bau begonnen werden darf, ist abhängig vom Bauvorhaben und dem damit verbundenen Verfahren. Wie schon in vorigen Beiträgen öfters erwähnt, gibt es in Österreich 9 verschiedene Bauordnungen und daher auch dementsprechend Unterschiede hinsichtlich der Verfahren in den einzelnen Bundesländern. Bei bewilligungsfreien Bauvorhaben wie kleine Gartenhütten oder Pergolen kann in der Regel ohne Bedenken sofort mit der Bauführung begonnen werden. Der Beginn der Bauführung muss lediglich im Falle eines Abbruchs der Behörde gemeldet werden. Bei anzeigepflichtigen oder bewilligungspflichtigen Bauvorhaben hingegen sieht es etwas anders aus. Am Beispiel von Wien kurz erläutert: Bei einer Bauanzeige kann nach Abgabe der vollständigen Unterlagen sowie der Anzeige des Baubeginns sofort mit Bauführung begonnen werden. In Schutzzonen sowie bei Bauvorhaben, bei denen eine statische Vorbemessung notwendig ist, muss eine ein-monatige Frist eingehalten werden, dann kann der Baubeginn erfolgen. Die Behörde hat jedoch 6 Wochen ab Abgabe der Unterlagen Zeit, das Bauvorhaben zu prüfen und im Falle einer Gesetzwidrigkeit oder Notwendigkeit einer Baubewilligung, zu beeinspruchen. Der Bau kann dann mittels Bescheids untersagt werden und die Bauführung muss eingestellt werden. Es kann dadurch empfehlenswert sein, die sechswöchige Frist abzuwarten, bevor man mit dem Bau beginnt. Bei einem vereinfachten Bewilligungsverfahren, mit Bestätigung eines Ziviltechnikers über die ordnungsgemäße Planung, kann mit der Bauführung ein Monat nach Abgabe der vollständigen Unterlagen begonnen werden. Die Baubehörde hat jedoch 3 Monate (in einer Schutzzone 4 Monate) Zeit, das Projekt zu prüfen. Nachbarn haben zudem noch 3 Monate nach dem angezeigten bzw. tatsächlichen Baubeginn Zeit Einwendungen vorzubringen. Im Unterschied zu einer Beschwerde gegen eine Baubewilligung, ist der Weiterbau trotz Einwendungen möglich, bis die Bauführung gegebenfalls mittels Bescheids untersagt wird. Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben darf mit dem Bau erst dann begonnen werden, sobald die Baubewilligung gegenüber Bauwerbern, Grundeigentümern und Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen gemäß § 134 BO erhoben haben (somit Parteienstatus erlangt haben), rechtskräftig ist. Beschwerde gegen den Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen einzubringen. In den anderen Bundesländern ist die Vorgehensweise ähnlich, wobei auch zwischen mitteilungspflichtigen und meldepflichtigen Bauvorhaben unterschieden wird. Je nach Größe und Komplexität des Bauvorhabens kann es bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, ab der ersten Abgabe der vollständigen Einreichunterlagen, auch bis zu ein Jahr oder länger bis zum Baubeginn dauern.
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HAWLIK GERGINSKI Architekten ZT GmbH | Fichtegasse 9/2 | A-1010 Wien
T +43-1-489 62 66 | office@aha-ege.at | www.aha-ege.at

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