Wer ist für die fachgerechte Ausführung verantwortlich?
Wer ist für die fachgerechte Ausführung verantwortlich?
Als Architekten übernehmen wir gegenüber unseren Bauherren die Verantwortung für eine fachgerechte Planung im Fachbereich Architektur. Als Generalplaner haften wir dem Bauherrn gegenüber auch für die Richtigkeit der Planungs-Leistungen der von uns beauftragten Subunternehmer, meist Konsulenten wie Tragwerksplaner, Haustechnik-Planer und Bauphysiker.
Ein Bauwerk entsteht durch die Zusammenarbeit eines Teams an Planenden und Ausführenden. Je größer das Projekt, umso umfangreicher ist in der Regel das Planungs- & Ausführungsteam. Die gegenseitige Kontrolle vom 4-Augen-Prinzip bei kleinen Projekten bis hin zu genau definierten Prüf- und Freigabeprozessen bei Großbauvorhaben dient letztlich der größtmöglichen Sicherheit, um Planungs- und Ausführungsfehler zu vermeiden.
Eine nicht fachgerechte Ausführung kann zwei Ursachen haben:
Eine mangelhafte Planung und/oder eine mangelhafte Ausführung.
Im Falle einer mangelhaften Planung haftet primär der Planer für seinen Planungsfehler.
Den Ausführenden trifft jedoch eine Teilschuld, da er als Fachmann den Planungsfehler hätte erkennen müssen und die mangelhafte Planung nicht umsetzen hätte dürfen. Wurde die Planung zusätzlich durch andere Konsulenten geprüft, so trifft diese ebenfalls eine Teilschuld, denn ihre dem Bauherrn geschuldete Prüfung wurde mangelhaft durchgeführt.
Nobody is perfect und jedes Projekt ist ein Prototyp. Und so müssen wir uns bei allem Bemühen der optimalen Qualitätssicherung bisweilen einem Planungsfehler stellen. In einem solchen Fall ist es unser klares Bestreben, den Fehler im Einvernehmen mit Bauherrn und Ausführenden schnellstmöglich zu beheben.
Im Falle einer mangelhaften Ausführung trifft die Schuld primär den Ausführenden.
Ist der Architekt mit den Leistungsphase der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA) beauftragt, so ist er auch für die fachgerechte Ausführung mit verantwortlich. Die Überwachungstätigkeit und folglich die Haftung der örtlichen Bauaufsicht ist jedoch auf ein zumutbares Maß beschränkt und umfasst die Verantwortung für augenscheinliche Mängel. Auch ist die ÖBA nicht zur dauernden Anwesenheit auf der Baustelle verpflichtet. Versteckte Mängel können der ÖBA nicht angelastet werden.
Wurde die Werkplanung des Ausführenden durch den Architekten freigegeben, so trifft hier den Planenden eine Mithaftung für eine falsche Ausführung. Hier hätte der Prüfende als Sachverständiger einen Fehler erkennen müssen.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Planenden schützt den Bauherrn zuverlässig vor Vermögensschäden. Verzichtet der Bauherr jedoch darauf, eine dem Bauvorhaben angemessene Kontrollfunktion wie etwa eine örtliche Bauaufsicht oder eine Fachbauaufsicht zu beauftragen, so kann es sein, dass die Versicherung jenen Schadensanteil nicht ersetzt, den dieser „eingesparte“ Fachmann zu vertreten hätte. Der Geschädigte hat hier seine Schadensminderungspflicht nicht erfüllt.
Unsere Empfehlung: Vertrauen ist gut, Kontrolle durch Fachleute ist besser! Denn mit der Kontrolle werden Risken minimiert und letztlich das Haftungsrisiko gestreut.