113 Architektur Fragen – Welche baulichen Änderungen darf ich ohne Genehmigung durchführen?

March 25, 2021

Welche baulichen Änderungen darf ich ohne Genehmigung durchführen? (Autorin: Karin Rezar) Wir haben in Österreich 9 verschiedene Bauordnungen, wodurch es dementsprechend Unterschiede in der Reglementierung von baulichen Änderungen bzw. Abänderungen gibt. Aus diesem Grund ist die Begrifflichkeit „bauliche Änderung“ mit Vorsicht zu betrachten. Im Sinne der Wiener Bauordnung sind bauliche Änderungen bei den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben einzugliedern. Hierzu zählen alle Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, die unter anderem einen Einfluss auf die Festigkeit, die Feuersicherheit oder Nachbarrechte haben oder das äußere Aussehen, die Raumeinteilung oder Raumwidmung ändern. Beispielsweise zählen hierzu die Änderung von Fensteröffnungen oder der Anbau von Balkonen. Sofern die Änderungen keine wesentliche äußere Umgestaltung des Gebäudes mit sich bringen, oder nicht die Umwidmung von Wohnungen und die Schaffung von Stellplätzen betreffen, reicht auch die Bewilligung im Zuge einer Bauanzeige. Was darf man also an einem bestehenden Gebäude ohne Genehmigung verändern? Wenn man die zuvor genannten bewilligungspflichtigen Änderungen betrachtet, nicht allzu viel. Werden beispielsweise im Inneren eines Gebäudes Räume so verändert, dass tragende Wände abgebrochen oder verändert werden müssen, so müssen diese Änderungen bewilligt werden. Sofern durch diese Veränderung der Räume nicht mehr Fläche und somit keine Änderung der Stellplatzverpflichtung entsteht, ist eine Bauanzeige ausreichend. Bewilligungsfrei wären solche Änderungen im Inneren des Gebäudes nur dann, wenn sie die reine Instandhaltung eines Raumes betreffen würden, wie zum Beispiel bei der Renovierung eines Badezimmers. Umgelegt auf das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes kann man die Möglichkeiten und die damit verbundenen baurechtlichen Maßnahmen am Beispiel eines Fensters erklären. Will man die Fenster eines Gebäudes ersetzen und ändert damit auch die Größe oder das Aussehen (Farbe, Sprossen und dgl.), so handelt es sich um eine bauliche Änderung, welche bewilligungspflichtig ist. Tauscht jedoch beispielsweise im Zuge einer Sanierung, bei einem Gebäude nur die Fenster mit neuen Fenstern, mit gleichem Erscheinungsbild aus, so kann man dies auch ohne Genehmigung machen. So gesehen darf man ohne Genehmigung nur Änderungen an Gebäuden oder Gebäudeteilen vornehmen, die als „oberflächliche Instandhaltung“ anzusehen sind und das äußere Erscheinungsbild nicht verändern.

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HAWLIK GERGINSKI Architekten ZT GmbH | Fichtegasse 9/2 | 1010 Wien
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