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113 Architektur Fragen – Wie entsteht "öffentliches Gut" in Bezug auf Grund und Boden?

Wie entsteht „öffentliches Gut“ in Bezug auf Grund und Boden? (Autor: Evgeni Gerginski) Öffentliches Gut sind alle Grundstücke, 1. Im Eigentum der Gebietskörperschaft stehen und 2. an denen Gemeingebrauch begründet wurde. Gemeingebrauch bedeutet, dass das Grundstück durch Gesetz oder Gemeinderatsbeschluss dem öffentlichen Gebrauch gewidmet wurde. Jeder darf es zum zweckmäßigen Gebrauch verwenden. Dies sind zum Beispiel Straßen, Wege und öffentliche Plätze.Die rechtliche Definition des Begriffes findet sich im ABGB § 287 und liest sich wie folgt: „Sachen, welche allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen sind, heißen freystehende [Sic!] Sachen. Jenen, die ihnen nur zum Gebrauche verstattet werden, als: Landstraßen, Ströme, Flüsse, Seehäfen und Meeresufer, heißen ein allgemeines oder öffentliches Gut…“ Der Bund bzw. die Gemeinde wird im Grundbuch wie jeder Grundeigentümer auch eingetragen und ist im Falle von ans öffentliche Gut angrenzende Bauführungen Anrainer. Eine häufige Form wie öffentliches Gut entsteht ist die Grundabteilung bei Schaffung neuer Bauplätze. Zum Beispiel wenn aus einem großen privaten Gewerbegebiet ein neuer Stadtteil entsteht. Dabei muss Grund für Verkehrsflächen an die Gemeinde abgetreten werden. Oft geht die Verpflichtung der Grundabtretung auch mit der Herstellung der Verkehrsfläche einher, die dann ins Eigentum der Gebietskörperschaft übergeht oder sie lediglich deren Bewirtschaftung übernimmt – in Wien sind das die sogenannten §53 Straßen. Da öffentliches Gut von öffentlichen Geldern abhängig ist, werden die damit verbunden Kosten bei einer Umwidmung (=Mehrwertschaffung) gerne an den künftigen Eigentümer der angrenzenden Grundflächen übertragen. Die technische Umsetzung macht unter anderem ein*e Geometer*in. Diese*r erstellt den sogenannten Teilungsplan, der genau die neuen Grundgrenzen und das Ausmaß der Abtretungen festlegt. Anhand dieses Planes wird der dazugehörige Bescheid ausgestellt, wo auch die Rechte und Verpflichtungen der betroffenen Grundeigentümer (in Wien die MA64) niedergeschrieben werden. Eine andere Art wie öffentliches Gut entsteht ist die Enteignung. Diese darf nur gegen Entschädigung durchgeführt werden und muss sich auf den jeweils geringsten, noch zum Ziel führenden Eingriff in fremde Rechte beschränken. Eine Enteignung ist auch nur dann zulässig, wenn der Enteignungsgegner die Einräumung der angestrebten Rechte ablehnt oder dafür ein offenbar übermäßiges Entgelt fordert oder wenn er nicht in der Lage ist, die Ausübung der angestrebten Rechte zu gewährleisten.Zulässig sind unter anderem Enteignungen zur Herstellung von Verkehrsflächen und Aufschließungsleitungen, bei Bauvorhaben für öffentliche Zwecke und zur Bewirtschaftung von Wäldern und Wiesen. Öffentliches Gut ist generell ein sehr breit gefächerter Begriff zu dem unter anderem auch das Wasserrecht, Forstrecht, Landesverteidigung, Gesundheit, Bildung und Sicherheit zählen.
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HAWLIK GERGINSKI Architekten ZT GmbH | Fichtegasse 9/2 | 1010 Wien
T +43-1-489 62 66 | office@aha-ege.at | www.aha-ege.at

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