Was ist ein Bauwerksbuch?
Was ist ein Bauwerksbuch?
Das Bauwerksbuch ist ein Dokument welches die Erhaltung und Überprüfung von Bauwerken und deren Bauteilen nachvollziehbar dokumentiert. Es wurde mit der Novelle der Wiener Bauordnung 2014 eingeführt und ist somit ein Wiener Spezifikum.
Die Erstellung eines "Bauwerksbuchs" (§ 128a Bauordnung für Wien) ist bei allen Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen (ausgenommen Zu- und Umbauten im Umfang einer Bestandssanierung sowie Aufzugszubauten) vorgeschrieben.
Ebenso ist die Pflicht zur Dokumentation dieser Instandhaltungsmaßnahmen in der Wiener Bauordnung festgeschrieben (§ 129), wodurch die Maßnahmen für die Behörde nachvollziehbar und kontrollierbar sind. Es müssen vor allem jene Bauteile eines Gebäudes kontrolliert werden, von denen bei Verschlechterung ihres Zustandes konkrete Gefahren ausgehen können. Dies umfasst vor allem tragende Bauteile, Fassaden, Dächer, Geländer und Brüstungen.
Das Bauwerksbuch muss mit der Fertigstellungsanzeige angelegt werden und ist vom Grundeigentümer auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Das Führen des Bauwerksbuch ist an keine konkrete Form gebunden und kann auch elektronisch erfolgen. Das Dokument ist laufend zu aktualisieren und zu ergänzen, in der Regel erfolgt dies durch die Hausverwaltung.
Parallel zur Einführung des Bauwerksbuchs wurde die ÖNORM B1300 entwickelt. Diese ist als Anleitung zur Sichtprüfung eines Wohngebäudes (ÖNORM B 1301 für Nichtwohngebäude), zu verstehen. Im Unterschied zum Wiener Bauwerksbuch gibt es aber keine Verpflichtung zur Objektsicherheitsprüfung in den restlichen Bundesländern. Die ÖNORM B 1300 bzw. 1301 ist eine standardisierte Empfehlung, die jedoch im Schadensfall und in etwaigen daraus resultierenden Rechtsstreitigkeiten als Basis herangezogen wird.
Das Bauwerksbuch hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:
a) die Daten der das Gebäude betreffenden Baubewilligung(en) und Fertigstellungsanzeige(n) (Geschäftszahl und Datum des Bescheides, es sind nicht zwingend alle Bescheide und Konsenspläne anzuschließen);
b) die Bezeichnung der Bauteile, die einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen sind;
c) den Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung sowie die Intervalle, in denen die Überprüfungen in der Folge durchzuführen sind;
d) die Voraussetzungen, die die überprüfenden Personen jeweils zu erfüllen haben;
e) die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen mit Ausnahme jener
Überprüfungen, die für Bauteile nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften durchzuführen sind