Logo
Logo

113 Architektur Fragen – Wer sind die Anrainer und welche Rechte haben sie?

Was sind „Anrainer“ und welche Rechte haben sie? (Autor: Evgeni Gerginski)„Den Nachbarn kann man sich aussuchen, die Verwandtschaft nicht“ lautet ein berühmte Sprichwort. Doch ist es wirklich so einfach mit den Nachbarn?Nachbarkeitsstreitigkeiten wurden vor den antiken Griechen eher mit großen Steinen und Keulen aus dem Weg geräumt. Erst das Zwölftafelgesetz aus dem Jahr 450 v. Chr. legte den Grundstein für die ersten Regelungen zwischen Grundstückbesitzern (römisches Recht). Initiiert wurden dieses im übrigen durch die Ständekämpfe zwischen den Plebejern und den Patriziern. Diese Tafeln waren in Bronze gegossene Schriften, die auf dem Forum Romanum ausgestellt waren – zum Beispiel regelte Tafel VII das Immobiliarrecht. Darin wurden unter anderem die Grenz- und Gebäudeabstände, das Wegerecht, sowie Grenzziehungen festgelegt. Seit den Habsburgern sind diese Regelungen in Österreich gemäß Bundesverfassungsgesetz Ländersache.Somit darf auch jedes Bundesland selber entscheiden, wie der Begriff „Anrainer“ zu deuten ist und welche Rechte daraus entstehen. In Wien bedeutet der Begriff, dass nur Grundstücke, die gemeinsamen Grundgrenzen haben beziehungsweise durch maximal 20 Meter öffentliche Verkehrsflächen getrennt sind, Anrainergrundstücke sind. Wohingegen in Vorarlberg bloß ein räumliches Naheverhältnis ausreichend ist.Gemäß OGH Entscheidung aus dem Jahr 1970:"Anrainer" im Sinne dieser Bestimmungen ist derjenige, dessen Liegenschaft mit einer anderen, im fremden Eigentum stehenden Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze (Rain) oder wenigstens einen gemeinsamen Grenzpunkt besitzt. Nicht mehr von einer anrainenden, sondern nur von einer "benachbarten" Liegenschaft kann gesprochen werden, wenn sich zwischen zwei Liegenschaften eine dritte, im fremden Eigentum stehende Liegenschaft befindet, bei der aber doch ein gewisses räumliches Naheverhältnis gegeben ist.Die Bauordnungen sprechen manchmal Anrainern und Nachbarn dieselben Rechte zu. Grundsätzlich werden diese seitens der Gemeinde (Bürgermeister *in = Letzte Instanz) oder der Baubehörde Wien im Zuge des Bewilligungsprocederes genau geprüft. Dennoch haben Anrainer und Nachbarn die Möglichkeit zunächst schriftliche Einwendungen gegen ein benachbartes Bauvorhaben zu erheben und spätestens mündlich im Zuge der Bauverhandlung.Berechtigte Einwendungen wären zum Beispiel:
  • die Gebäudehöhe
  • Abstand zu den Grundgrenzen
  • Die flächenmäßige Ausnützbarkeit der Liegenschaft
  • Beibehaltung der Fluchtlinien
  • Schutz vor Immissionen
Keine Nachbarrechte sind jedoch zum Beispiel:
  • Wertminderung der eigenen Liegenschaft
  • Fragen des Ortsbildes
  • Freier Ausblick
  • Baulärm
  • Ästhetik
  • Statik und Brandschutz
In den meisten Fällen werden Einwendungen aufgrund subjektiver Wahrnehmungen erhoben, die aus rechtlicher Sicht zwar irrelevant sind, jedoch das Bauvorhaben verzögern, um so persönliche Interessen durchzusetzen.Werden die Einwendungen seitens der letzten Instanz abgesprochen, so bleibt der Weg zum Verwaltungsgericht.Eine Reform der Nachbarrechte ist hier dringend notwendig, da die derzeitige Regelung zum Missbrauch verleitet.
Contact

HAWLIK GERGINSKI Architekten ZT GmbH | Fichtegasse 9/2 | 1010 Wien
T +43-1-489 62 66 | office@aha-ege.at | www.aha-ege.at

HAWLIK GERGINSKI Architekten ZT GmbH
Fichtegasse 9 / 2 | 1010 Wien
+43-1-489 62 66 | office@aha-ege.at
memebershipmemebershipmemebership