113 Architektur Fragen - Wieso ist die Unabhängigkeit der Ziviltechniker*innen wichtig?
Wieso ist die Unabhängigkeit der Ziviltechniker*innen wichtig?
Die Forderung nach der Unabhängigkeit von Ziviltechniker*innen ist im Ziviltechnikergesetz (ZTG) verankert und hängt ursächlich mit der Befugnis zur Ausstellung öffentlicher Urkunden zusammen. Da die Behörde der Beurkundung durch Architekt*innen den gleichen Stellenwert beimisst, wie der eigenen Begutachtung von Unterlagen, muss mögliche Befangenheit ausgeschlossen werden.
ZTG § 12. (2) „Die Ziviltechniker*innen dürfen Beurkundungen nicht vornehmen … bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“
Mit der Beglaubigung von Einreichunterlagen bestätigen Architekt*innen, dass diese den anzuwendenden Gesetzen entsprechen und leisten somit auch einen entscheidenden Beitrag zur zügigen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens. In der Ausführungsphase kontrollieren Ziviltechniker*innen, als zu beauftragende Prüfingenieur*innen, im Namen der Behörde die bewilligungsgerechte und gesetzeskonforme Umsetzung von Bauvorhaben.
Über die Beurkundungstätigkeit hinaus besteht auch die Forderung nach der wirtschaftlich unabhängigen Betrachtung im Bauprozess.
Darauf beruht die Bestimmung, dass Ziviltechniker*innen im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keinen ausführenden Tätigkeiten berechtigt sind und dass die Ausübung eines Gewerbes, das auch zum Befugnisumfang von Ziviltechniker*innen gehört, mit der Ausübung der Befugnis unvereinbar ist.
So wird gewährleistet, dass es bei Ausschreibungen und Vergaben von Bauaufträgen zu keinerlei Interessenskonflikten kommt. Außerdem wäre, ohne Trennung von Planung und Ausführung, keine unabhängige örtliche Bauaufsicht möglich.
Gemäß ZTG sind Architekt*innen, neben ihren planerischen Tätigkeiten und der berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, berechtigt.
Somit stehen Architekt*innen, als unabhängige Berater*innen für alle Fragen zu Bauvorhaben und deren Realisierung, ohne Einschränkung im Dienst ihrer Kund*innen. Und gewährleisten ihren Auftraggeber*innen eine unvoreingenommene, koordinierende und prüfende Interessensvertretung, sowohl vor Behörden, wie gegenüber den ausführenden Firmen.
Es soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass der Nationalrat, in überschießender Interpretation eines EuGH-Urteils, das Ziviltechnikergesetz novelliert hat und durch die uneingeschränkte Legitimierung der Beteiligung Berufsfremder an Ziviltechnikergesellschaften, die zuvor beschriebe Unabhängigkeit des Stands der Ziviltechniker*innen in Gefahr bringt.